Infos

Auf dieser Seite stelle ich Informationen zur Verfügung, die einige grundsätzliche Fragen klären sollen. Häufig sind diese auch mit weiterführenden Links zum Thema versehen.
Wer wissen möchte, wann ein Gerichtsvollzieher tätig wird, beziehungsweise wann er überhaupt tätig werden kann und wer Erklärungen zu einigen Begriffen sucht, die in Verbindung mit dem Thema Schulden oder Gerichtsvollzieher häfig auftauchen, wird hier zumindest eine grobe Übersicht bekommen.
Allerdings sei gesagt, dass diese Seite keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.


Grundsätzlich bedenken Sie bitte:
Der Gerichtsvollzieher kommt nicht von sich aus oder im Auftrag des Gerichts, sondern im Auftrag des Gläubigers, bzw. dessen Vertreter (z.B. Rechtsanwalt). Als Vollstreckungsorgan kann und darf er nicht darüber entscheiden, ob ein Anspruch zu Recht besteht oder nicht. Dies ist (oder war) Aufgabe des Gerichts. Der Gerichtsvollzieher hat lediglich zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind oder nicht. Er ist, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, an den Auftrag seines Auftraggebers gebunden.


Häufig gestellte Fragen

Ich möchte gerne die Forderung begleichen, kenne jedoch nicht die genaue Höhe.

Wie sich auch aus meinen Schreiben ergibt, kann die genaue Höhe der Forderung erst dann bestimmt werden, wenn bekannt ist, wie und wann das Verfahren beendet wird. Wenn Sie die Forderung bei mir begleichen möchten, sollten Sie, wie vorgeschlagen, vorher bei mir nachfragen. Den gesamten, an mich zu überweisenden Betrag, werde ich Ihnen dann mitteilen.


Ich möchte gerne in Raten zahlen. Kann ich dies auch über den Gerichtsvollzieher machen?

Grundsätzlich sollten Sie versuchen, mit meinem Auftraggeber (bzw. Rechtsanwalt) eine Ratenzahlung zu vereinbaren, denn aus den verschiedensten Gründen ist eine Ratenzahlung über den Gerichtsvollzieher nicht immer möglich. So soll z.B. das Verfahren innerhalb einer Frist von 6 Monaten seine Erledigung gefunden haben, was bei einer hohen Forderung dann auch entsprechend hohe Raten voraussetzt. Wenn dies nicht gewährleistet ist, kann eine ratenweise Begleichung der ausstehenden Schuld nicht über den Gerichtsvollzieher erfolgen. Es gibt noch andere Gründe, doch wäre der Platz hier nicht ausreichend, alle aufzuführen. Vielen Gläubigern bzw. Rechtsanwälten ist aber nicht bekannt, dass eine Ratenzahlung nicht immer über den Gerichtsvollzieher möglich ist und verweisen häufig darauf, dass das Verfahren nunmehr in Gang gesetzt wurde und auch nicht mehr gestoppt werden könne. Dies ist nicht richtig. Mein Auftraggeber kann jederzeit den Auftrag zurücknehmen, so dass sich meine weitere (mit Kosten verbundene) Tätigkeit erübrigt. Nur sollte er eine solche Mitteilung selbst verfassen und mir auch rechtzeitig übermitteln.


Stehe ich in der Schuldnerkartei, wenn sie beauftragt wurden?

Nein. Erst wenn Sie z.B. einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung versäumt haben und deshalb ein Haftbefehl beantragt werden musste, erfolgt eine Eintragung. Gleiches gilt natürlich bei Abgabe einer Eidessattlichen Versicherung. Durch rechtzeitige Zahlung an mich oder Einigung mit dem Gläubiger können Sie dies natürlich immer vermeiden.


Ich habe einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erhalten. Was muss ich mitbringen und kann ich mich evtl. vertreten lassen?

In diesem Termin sollen Sie ihr Vermögen offenbaren. Hierzu gehört auf jeden Fall das Vermögensverzeichnis (Vordruck), welches sorgfältig ausgefüllt werden sollte. Weiterhin alle Unterlagen über bestehende Lebensversicherungen, Bausparverträge, sonstige Verträge über abgeschlossene vermögenswirksame Leistungen, Sterbeversicherungen, Rentenbescheide, Sparbücher, Kontoauszüge, mithin alle Unterlagen, welche für den Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung bieten könnten. Sind die Unterlagen nicht vollständig, kann eine Eidesstattliche Versicherung evtl. nicht abgegeben werden, was einen weiteren Termin mit sich bringen wird. Eine Vertretung ist nicht möglich! (auch nicht durch eine schriftlich bevollmächtigte Person)


Ich habe eine Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erhalten, diese jedoch bereits abgegeben.

Die Aufträge werden vor der Bestimmung eines solchen Termins überprüft. Bedingt dadurch, dass es (noch) keine bundesweite Kartei gibt, kann es durchaus sein, dass die Prüfung negativ ausgefallen ist, obwohl bereits eine Eidesstattliche Versicherung z.B. in einer anderen Stadt abgegeben wurde. Es ist hilfreich für alle Parteien, wenn Sie mir in diesem Fall eine Mitteilung zukommen lassen würden. Jedoch auch vor Ablauf von drei Jahren kann eine erneute Abgabe erforderlich sein. Dies gilt insbesonders, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich in Ihren Vermögensverhältnissen etwas geändert hat. Sie werden dann in meiner Ladung einen entsprechenden Hinweistext vorfinden (§ 903 ZPO) und sollten den Termin auf jeden Fall wahrnehmen.


Ich bin Gläubiger und möchte Sie direkt beauftragen. Geht dies?

Einen Auftrag können Sie, sofern ich zuständig bin, unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen (Titel etc.) direkt an mich übersenden, doch ich empfehle, dies über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Mönchengladbach zu tun. Damit ist gewährleistet, dass der Auftrag auch im Falle kurzfristiger Bezirksänderung, Krankheit oder Urlaub an den zuständigen Kollegen weiter geleitet wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zur Vereinfachung können sie einen Musterantrag herunterladen. Der Titel im Original (vollstreckbare Ausfertigung) und evtl. Unterlagen bezüglich weiterer Kosten und eine Forderungsaufstellung sind auf jeden Fall beizufügen.


Ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommen und habe hierzu Rückfragen.

In diesem Fall bin ich lediglich als Zustellungsorgan (Briefträger) tätig geworden und kann zu der Sache an sich nichts sagen. Bei Rückfragen jeglicher Art sollten Sie sich umgehend mit dem im Beschluss genannten Gläubiger bzw. Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Mir liegen im übrigen auch keine Unterlagen mehr vor, denn nach Zustellung wurden diese an meinen Auftraggeber zurück gesandt.

Konto gepfändet - wie komme ich an mein Geld?

Ist genügend Geld auf dem gepfändeten Konto vorhanden, sollte sich der Schuldner direkt mit seinemm Geldinstitut in Verbindung setzen. Das Geldinstitut überweist nach einer Sperrfrist von 14 Tagen den Betrag an den Gläubiger, die Pfändung ist damit aufgehoben. Auf die Einhaltung der Sperrfrist kann der Schuldner verzichten.
Ist der Schuldner in der Lage Teilzahlungen zu leisten, sollte er sich direkt mit dem Gläubiger bzw. dessen Vertreter (z.B.Rechtsanwalt) in Verbindung setzen. Nach Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung, kann der Gläubiger die Kontenpfändung "ruhend" stellen; der Schuldner kann über sein Konto wieder verfügen.
Gehen auf dem Konto Sozialleistungen ein (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Krankengeld, Renten etc.), so ist die Gutschrift für die Dauer von 7 Tagen unpfändbar (§ 55 Abs. 1 SGB). Gemäß dieser Vorschrift sind die Geldinstitute verpflichtet, Sozialleistungen innerhalb von 7 Tagen in voller Höhe an den Schuldner auszuzahlen. Der Schuldner darf innerhalb dieser Frist über die volle Gutschrift verfügen, wobei er dem Geldinstitut auf Verlangen nachzuweisen hat, dass es sich bei der betreffenden Gutschrift um eine Sozialleistung handelt (z.B. Bewilligungsbescheid des Trägers).
Nach Ablauf der 7-Tagesfrist bestimmt sich die Pfändbarkeit der Sozialleistung, ebenso wie bei Lohnzahlung, aus der Tabelle zu § 850 c ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners (§ 55 Abs. 4 SGB).
Gehen auf dem Konto Arbeitseinkommen ein (wiederkehrende Einkünfte nach §§ 850 bis 850 b ZPO), muss der Schuldner hierzu einen seperaten Freigabeantrag beim zuständigen Vollstreckungs-/Amtsgericht stellen (§ 850 k ZPO). Auf Antrag kann dann der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens von der Pfändung ausgenommen/freigegeben werden.
Andere Geldeingänge auf dem gepfändeten Konto unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Pfändung; Fragen hierzu, und auch zu obigen gesetzlichen Regelungen, können vom zuständigen Vollstreckungsgericht beantwortet werden.


Pfändungsschutzkonten

Seit dem 1.7.2010 besteht die Möglichkeit, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen zu lassen. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Diese Umwandlung kann nicht durch das Gericht erfolgen, sondern nur durch Ihre Bank.

Jede natürliche Person kann maximal ein Pfändungsschutzkonto führen. Wenn Sie nur ein Girokonto, aber noch kein P-Konto haben und Sie das Konto umwandeln möchten, muss Ihre Bank das Girokonto in ein P-Konto umwandeln (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO in der Fassung vom 1.7.2010)
Der bisherige Kontopfändungsschutz ist noch bis einschließlich zum 31.12.2011 möglich. Ab dem 1.1.2012 können Guthaben auf einem normalen Girokonto nicht mehr vom Gericht freigegeben werden. Der Kontopfändungsschutz kann dann nur noch über ein P-Konto erfolgen. (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009, BGBL. I 2009, Nr. 39)

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist für alle von Interesse, die eine Zwangsvollstreckung beantragen wollen, also einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung oder Sicherung Ihrer Ansprüche beauftragen. Für die Zwangsvollstreckung is ein sogenannter "vollstreckbarer Titel", der Vollstreckungsbescheid notwendig. Voraussetzung für einen Vollstreckungsbescheid ist aber ein vorher ergangener Mahnbescheid.
Wer einen Mahnbescheid erhalten hat, kann gegen diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Wiederspruch einlegen.
Genauere Informationen erhält man beim NRW.Bürgerservice.
und im Merkblatt zum Mahnbescheid
Ausserdem gibt es die Möglichkeit, einen Mahnbescheidsantrag im Internet zu stellen.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist sozusagen die Durchführung des Vollstreckungsbescheides. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stehen diverse Möglichkeiten offen, eine Forderung durchzusetzen. Dies wäre zum einen die Mobiliarvollstreckung, also die Pfändung verwertbarer Gegenstände. Dabei sind einerseits die Nichtpfändbarkeit bestimmter Gegenstände unter bestimten Voraussetzungen zu beachten und zum anderen die Verwertbarkeit der pfändbaren Gegenstände. Nichtpfändbar sind zum Beispiel Gegenstände, die zu einer bescheidenen Haushaltsführung oder zur Erwerbstätigkeit des Schuldners notwendig sind.
Sollten pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sein, hat der Gläubiger die Möglichkeit, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen, welcher dann die Möglichkeit einer Forderungsvollstreckung bietet. Das kann eine Pfändung gegen Drittschuldner sein, also zum Beispiel eine Lohn- oder Kontenpfändung. Auch hier gibt es wieder Pfändungs-Freibeträge, es kann also nicht das ganze Vermögen gepfändet werden.
Sollte keine dieser Vollstreckungsformen zum Erfolg führen, kann der Gläubiger die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung beantragen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema bietet der NRW.Bürgerservice, ebenso wie Formulare für Zwangsvollstreckungsaufträge.
Hier gibt es außerdem ein Merkblatt zur Zwangsvollstreckung.

Pfändungs– und Überweisungsbeschluss

Einen Pfändungs– und Überweisungsbeschluss benötigt ein Gläubiger dann, wenn er seine Forderung gegenüber dritten (Drittschuldner) vollstrecken lassen will. Das heißt, wenn der Schuldner nicht im Besitz pfändbarer Gegenstände ist und nun das Konto oder die Lohnforderungen des Schuldners gepfändet werden sollen.
Weitere Informationen zur Lohnpfändung und ein Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Lohnanteils.
Antragsformulare für Pfändungs– und Überweisungsbeschlüsse bietet der NRW.Bürgerservice im PDF-Format.
Über die aktuell geltenden Pfändungsfreigrenzen informiert das Bundesministerium der Justiz in einer Broschüre.


Achtung: Ab dem 1.7.2005 gelten neue Pfändungsfreigrenzen!

Eidesstattliche Versicherung

Sollten sich Forderungen des Gläubigers nicht durch Zahlungen oder Pfändungen erfüllen lassen, kann der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung beantragen. Diese entspricht dem früher bekannten "Offenbarungseid". Zweck der eidesstattlichen Versicherung ist es, die Vermögensverhältnisse des Schuldners offen zu legen, damit der Schuldner keine Vermögenswerte gegenüber dem Gläubiger verheimlichen kann. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss ein Vermögensverzeichnis ausgefüllt werden.
Dazu können Sie folgende Formulare im PDF-Format verwenden:

Insolvenz

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dient das Insolvenzverfahren dazu, die Ansprüche der Gläubiger gemeinschaftlich und geordnet zu befriedigen. Seit einigen Jahren gibt es auch ein sogenanntes "Verbraucherinsolvenzverfahren", das umgangssprachlich auch gerne als Privatinsolvenz bezeichnet wird. Hier hat ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Schuldner die Möglichkeit, sich durch das Insolvenzverfahren und die separat zu beantragende Restschuldbefreiung zu entschulden.
Weiterführende Informationen und Vordrucke gibt es beim NRW.Bürgerservice und dem Bundesministerium der Justiz.

Links

Natürlich gibt es zu vielen Themen noch deutlich mehr und ausführlichere Informationen, doch diese hier alle aufzuführen würde den Rahmen sprengen. Daher hier nur einige wenige Links zu hilfreichen Informationen: